Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fa. Festzelte Gschrey
Stand: 01.01.2020

Die Fa. Festzelte Gschrey, 92358 Seubersdorf – im Folgenden als Vermieter bezeichnet – stellt dem Vertragspartner – im Folgenden als Mieter bezeichnet – Zelte, Hallen und Zubehör zur Miete oder zum Kauf unter nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.


1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung sowie den An- und Verkauf von Zelten und Zelthallen einschließlich allem Zubehör und etwaiger gemieteter Innenausstattungen. Bei Um- und Nachbestellungen sind diese Bedingungen ebenfalls maßgebend, auch wenn dies in der Auftragsbestätigung nicht besonders vermerkt ist.

2. Schriftform

Über die Auftragsbestätigung hinaus mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um rechtsgültig zu sein.

3. Mietzeit

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges der Mietgegenstände.

Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiterberechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

4. Hilfestellung bei Montage

Ist vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter zum Aufbau und Abbau 15–20 arbeitsfähige Hilfskräfte zur Verfügung stellt, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass diese zum bekanntgegebenen Montagebeginn vollständig anwesend sind und den Anweisungen des vom Vermieter beauftragten Montageleiters Folge leisten.

Der Mieter hat außerdem geeignete Fahrzeuge zum Be- und Entladen zu stellen. Der Montageleiter ist berechtigt, zusätzliche Arbeitskräfte anzufordern, wenn zugesagte Hilfskräfte nicht bereitgestellt werden oder den Anweisungen nicht folgen.

Dadurch entstehende Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt insbesondere für:

  • Wartezeiten
  • zusätzliche Monteure
  • zusätzliche Fahrtkosten zum Montageort

Die Vergütung der Ausfallzeit, Reisezeit, Wegekosten und zusätzlicher Montagekosten wird nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt der Montage berechnet.

Verzögerungen durch Witterungsverhältnisse, Zug- oder LKW-Verspätungen gehen nicht zu Lasten des Vermieters.

5. Rücktritt / Stornierung

Tritt der Mieter aus Gründen zurück, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, werden folgende Stornierungskosten fällig:

  • Bis 90 Tage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamtbruttopreises
  • Bis 60 Tage vor Mietbeginn: 80 % des vereinbarten Gesamtbruttopreises
  • Bis 30 Tage vor Mietbeginn: 100 % des vereinbarten Gesamtbruttopreises

Bei Stornierungen aufgrund unvorhersehbarer und nicht beeinflussbarer Ereignisse wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Gesamtbruttopreises erhoben.

Der Rücktritt bzw. die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum des Poststempels oder der E-Mail.

6. Haftung und Mieterpflichten

Der Vermieter trägt das Risiko der durch ordnungsgemäßen Gebrauch entstehenden Abnutzung des Mietmaterials.

Der Mieter trägt das Risiko von Beschädigungen durch:

  • Mitarbeiter des Mieters
  • betriebsfremde Dritte
  • höhere Gewalt

Der Mieter hat während der Mietzeit eine Sturm- und Feuerschadenversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen. Der Versicherungswert des Zeltes wird vom Vermieter mitgeteilt.

Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen keine Veränderungen am Mietmaterial vorgenommen werden. Beschädigungen oder notwendige Reparaturen sind unverzüglich zu melden.

Das Mietmaterial ist sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist untersagt:

  • Lockerung oder Entfernen von Ankerschrauben oder Befestigungen
  • Verwendung des Zeltgerüstes als Aufhängevorrichtung

Bei Schneefall hat der Mieter das Zeltdach zu räumen oder durch Beheizung für ein Abtauen zu sorgen.

Bei starkem Wind, Sturm oder Gewitter sind alle Ein- und Ausgänge der Zelte unverzüglich zu schließen.

7. Abnahme

Nach erfolgtem Aufbau bestätigt der Mieter dem Montageleiter die ordnungsgemäße Montage und Übergabe der Zelte sowie des Zubehörs.

Gleichzeitig ist die Arbeitszeit der Monteure und des Montageleiters zu bestätigen. Diese Unterlagen dienen der Rechnungserstellung.

Beanstandungen müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

8. Mietsicherheit

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherheit zu verlangen. Diese kann bis zur Höhe des Versicherungswertes des Mietmaterials oder bis zur Höhe der voraussichtlichen Gesamtforderung reichen.

Die Sicherheitsleistung kann erfolgen durch:

  • Barzahlung
  • selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank

9. Rückgabe

Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das Material in ordnungsgemäßem und unbeschädigtem Zustand zurückzugeben.

Bei der Demontage festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters, sofern diese nicht durch normalen Gebrauch entstanden sind.

Schäden, die erst nach dem Rücktransport festgestellt werden, müssen innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden.

10. Fortsetzung des Mietverhältnisses

Wird das Mietmaterial nach Ablauf der Mietzeit weiter genutzt, ist der Mieter zur weiteren Mietzahlung verpflichtet.

Das Mietverhältnis kann mit einer Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Alle Rechnungsbeträge sind bei Rechnungsstellung zahlbar.

Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht ist nur möglich, wenn die Forderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von 10 Tagen schriftlich erfolgen.

12. Zahlungsrückstand / fristlose Kündigung

Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, auch einen befristeten Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Dies gilt ebenfalls bei:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • gerichtlichem oder außergerichtlichem Insolvenzverfahren
  • Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse

Nach fristloser Kündigung sind die Mietgegenstände unverzüglich zurückzugeben. Im Zelt befindliche Waren sind auf Kosten des Mieters zu entfernen.

Der Mieter schuldet weiterhin den Mietzins bis zum Ende des Monats, in dem das Zelt abgebaut wird, sowie Schadenersatz.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Neumarkt.

Gerichtsstand für alle Ansprüche ist das Amtsgericht Neumarkt.